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13.05.13 / USt_NEU: Stellungnahme zur Stellungnahme zur Rs. C-440/12
Montag, 13. Mai 2013

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME

 

in der Rechtssache

 

C-440/12

 

zur Stellungnahme der

 

EUROPÄISCHEN KOMMISSION

gegenüber dem

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION (EuGH)

vom 15. Januar 2013

 

über die Auslegung

der Artikel 1 Abs. 2, 73, 135 Abs. 1 Buchst. i und 401 der Richtlinie 2006/112/EG,

 

 

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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 14. Mai 2013 )
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16.03.13 / Spieler hat Rechtsanspruch auf Quittung
Samstag, 16. März 2013

Anspruch auf Quittung beim Erwerb von Jetons


UAVD e.V. NRW        Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat mit Urteil vom 03.09.2012 (Az. 11 C67/12) für Recht erkannt, dass ein Spielbankgast beim Wechsel von Geld in Jetons einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Quittung im Sinne des § 368 BGB hat.

Die beklagte Spielbank stellte zwar über die Zahlung des Eintrittsgeld auf Verlangen des Klägers eine entsprechende Quittung aus, der Kläger wechselte an der Kasse dann einen Betrag von 100,00 € in Spieljetons ein und begehrte hierfür auch die Ausstellung einer Quittung, diese wurde ihm seitens der Beklagten (Spielbank) jedoch verweigert.

 

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen stellt nun per Urteil klar, dass der Kläger gegen die Beklagte sehr wohl einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung gemäß § 368 BGB hat. Gem. Urteil kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass ihm die Hingabe der 100,00 € im Wechsel gegen die jeweiligen Jetons quittiert wird. Es handelt sich insoweit bei der Quittung um ein Empfangsbekenntnis. Die Beklagte hat damit schriftlich zu bestätigen, dass sie das Geld von dem Beklagten erhalten hat.

 

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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 16. März 2013 )
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28.02.13 / USt_NEU: Spielbankabgabe unzulässige Beihilfe
Donnerstag, 28. Februar 2013

Spielbanken erhalten unzulässige Beihilfe. - Droht Rückerstattung in Millionenhöhe? 

Der EuGH war offenkundig in der Rs. Leo-Libera nicht vollständig informiert. Ob es sich dabei um ein Versehen oder um eine absichtliche Täuschung bzw. sogar um Prozessbetrug handelte, wird sich wohl nicht mehr feststellen lassen.

Man kann u.U. vorraussetzen, dass die Verrechnung der Mehrwertsteuer mit der Spielbankenabgabe unter Anrechnung eines Freibetrages von 1 Mio. und der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz dem EuGH in der Rs. Leo-Libera nicht bekannt war! - Wie sonst könnte der EuGH unter der Rn 36 des Urteils ausführen:

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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 28. Februar 2013 )
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27.02.13 / USt_NEU: Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen auf
Mittwoch, 27. Februar 2013

Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen bei Spielbanken auf

Im Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, werden neben der üblichen Steuergeldverschwendung, Verstöße gegen den Neutralitätsgrundsatz der harmonisieren Mehrwertsteuer, Wettbewerbsverzerrungen, Verstöße gegen die Transparenzvorschriften der Union und das Verbot der Quersubventionierung sowie unzulässige Beihilfen für staatliche Unternehmen aufgezeigt, die zurückzuzahlen sind.

Während die Betreiber von Geldspielautomaten oftmals Vergnügungssteuer zahlen, auf die die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, wird die für die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet. Eine rückwirkende Festsetzung der Spielbankabgabe auf "Null" stellt neben einer Wettbewerbsverzerrung u.a. auch eine unzulässige Beihilfe für staatliche Unternehmen dar!

weiter lesen:  http://winyourhome.blogspot.de/2013/02/landesrechnungshof-rlp-deckt.html

 
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