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13.05.13 / USt_NEU: Stellungnahme zur Stellungnahme zur Rs. C-440/12 |
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Montag, 13. Mai 2013 |
GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
in der Rechtssache
C-440/12
zur Stellungnahme der
EUROPÄISCHEN KOMMISSION
gegenüber dem
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN
UNION (EuGH)
vom 15. Januar 2013
über die Auslegung
der Artikel 1 Abs. 2, 73, 135
Abs. 1 Buchst. i und 401 der Richtlinie 2006/112/EG,
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 14. Mai 2013 )
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16.03.13 / Spieler hat Rechtsanspruch auf Quittung |
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Samstag, 16. März 2013 |
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Anspruch auf Quittung beim
Erwerb von Jetons
UAVD e.V. NRW Das
Amtsgericht Bad Oeynhausen hat mit Urteil vom 03.09.2012 (Az. 11 C67/12) für
Recht erkannt, dass ein Spielbankgast beim Wechsel von Geld in Jetons einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Quittung im Sinne des § 368 BGB hat.
Die beklagte Spielbank stellte zwar
über die Zahlung des Eintrittsgeld auf Verlangen des Klägers eine entsprechende
Quittung aus, der Kläger wechselte an der Kasse dann einen Betrag von 100,00 €
in Spieljetons ein und begehrte hierfür auch die Ausstellung einer Quittung,
diese wurde ihm seitens der Beklagten (Spielbank) jedoch
verweigert.
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen
stellt nun per Urteil klar, dass der Kläger gegen die Beklagte sehr wohl einen
Anspruch auf Erteilung einer Quittung gemäß § 368 BGB hat. Gem. Urteil kann der
Kläger von der Beklagten verlangen, dass ihm die Hingabe der 100,00 € im Wechsel
gegen die jeweiligen Jetons quittiert wird. Es handelt sich insoweit bei der
Quittung um ein Empfangsbekenntnis. Die Beklagte hat damit schriftlich zu
bestätigen, dass sie das Geld von dem Beklagten erhalten
hat.
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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 16. März 2013 )
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28.02.13 / USt_NEU: Spielbankabgabe unzulässige Beihilfe |
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Donnerstag, 28. Februar 2013 |
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Spielbanken erhalten unzulässige Beihilfe. - Droht Rückerstattung in Millionenhöhe?
Der EuGH war offenkundig in der Rs. Leo-Libera nicht vollständig informiert. Ob es sich dabei um ein Versehen oder um eine absichtliche Täuschung bzw. sogar um Prozessbetrug handelte, wird sich wohl nicht mehr feststellen lassen.
Man kann u.U. vorraussetzen, dass die Verrechnung der Mehrwertsteuer mit der Spielbankenabgabe unter Anrechnung eines Freibetrages von 1 Mio. und der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz dem EuGH in der Rs. Leo-Libera nicht bekannt war! - Wie sonst könnte der EuGH unter der Rn 36 des Urteils ausführen:
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 28. Februar 2013 )
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27.02.13 / USt_NEU: Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen auf |
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Mittwoch, 27. Februar 2013 |
Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen bei Spielbanken auf
Im Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, werden neben der üblichen Steuergeldverschwendung, Verstöße gegen den Neutralitätsgrundsatz der harmonisieren Mehrwertsteuer, Wettbewerbsverzerrungen, Verstöße gegen die Transparenzvorschriften
der Union und das Verbot der Quersubventionierung sowie unzulässige
Beihilfen für staatliche Unternehmen aufgezeigt, die zurückzuzahlen
sind.
Während die Betreiber von Geldspielautomaten oftmals Vergnügungssteuer
zahlen, auf die die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, wird die für
die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe
angerechnet. Eine rückwirkende Festsetzung der Spielbankabgabe auf
"Null" stellt neben einer Wettbewerbsverzerrung u.a. auch eine
unzulässige Beihilfe für staatliche Unternehmen dar!
weiter lesen: http://winyourhome.blogspot.de/2013/02/landesrechnungshof-rlp-deckt.html
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