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Gerätehersteller widerrufen 18
PTB-Bauart-Zulassungen - in Absprache mit der PTB!
Mit Rundschreiben aus „März 2012“ teilen
2 Geldspielgerätehersteller gegenüber allen Automatenaufstellern mit, dass zur
„Erhöhung der Manipulationssicherheit und auf Anforderung der Zulassungsbehörde
(PTB)“ ein „Programm-Update“ entwickelt wurde. Dieses „Programm-Update“
soll durch Austausch der "CF-Karte" und des "SIMM-Riegel" der Geldspielgeräte
der Marken NOVO und ADMIRAL CROWN mit sog. COOLFIRE-Plattform vollzogen
werden.
Eine "Erhöhung der Manipulationssicherheit" bedeutet jedoch, dass die bisherige Sicherheit gegen Manipulationen von außen wie z.B. mit
Draht und/oder Bohrer, nicht ausreichend war. Leider erhielt das
Hersteller-Rundschreiben keinerlei Informationen darüber, um was für eine Art
von Manipulationsmöglichkeit es sich dabei handeln soll und wie die durch diese
Aktion beim Automatenaufsteller anfallenden Kosten ausgeglichen
werden.
Die offenkundige Verschleierung der tatsächlichen
Hintergründe nahm der UAVD- Vorstand zum Anlaß den Sachverhalt bei der für die
Zulassung der Bauart und des aktuellen „Programm-Updates“ verantwortlichen PTB
zu hinterfragen.
Mit großer Verwunderung mußte der UAVD- Vorstand nun durch
die schriftliche Antwort der PTB mit Datum vom 24.03.2012 zur Kenntnis nehmen, .........
dass sich in Absprache mit den betroffenen Geräteherstellern auf eine "gestufte
Vorgehensweise" geeinigt wurde, welche jedoch eine (teilweise) Rücknahme der
Bauartzulassung „ex tunc“, nämlich von Anfang an, voraussetzt. - Entgegen dem
UAVD- Vorstand sieht die PTB in dieser Vorgehensweise kein Widerspruch zu § 33e
Abs. 2 GewO.
Da die PTB auf eine weitere Nachfragen nicht reagiert hat,
stellt der UAVD nunmehr den bisherigen Schriftwechsel mit der PTB der
Öffentlichkeit zur Verfügung.
Solange die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der PTB
nicht eindeutig nachgewiesen worden ist und von den Gerätehersteller
keine Garantie der Kostenübernahme vorliegt, kann von solch
einem „Programm-Update“ zunächst nur abgeraten werden. - Denn etwas was heute
ohne Rechtsnachweis angeordnet wird, kann morgen schon durch eine andere
Anweisung verworfen werden.
Bitte beachten Sie:
1. Eine Rücknahme der Bauartzulassung „ex tunc“, nämlich
von Anfang, kann bei logischer Betrachtung nur bedeuten, dass es zu keinem
Zeitpunkt eine gültige Bauartzulassung gab. - Für etwas was es nicht gab, kann es auch
keinen "Nachtrag" in Form einer sog. "Nachtagszulassung geben.
2. Zitat: § 33 Buchst. e GewO:
(2) Die Zulassung und
die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der
Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter
nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
3. Schriftwechsel zwischen UAVD und PTB:
Der UAVD wird zeitnahme über die weitere Vorgehensweise berichten!
Ihr UAVD e.V.
Der Vorstand
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