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17.04.12 / ACHTUNG: Gerätehersteller widerrufen 18 PTB-Bauart-Zulassungen! PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 17. April 2012

Gerätehersteller widerrufen 18 PTB-Bauart-Zulassungen - in Absprache mit der PTB!

Mit Rundschreiben aus „März 2012“ teilen 2 Geldspielgerätehersteller gegenüber allen Automatenaufstellern mit, dass zur „Erhöhung der Manipulationssicherheit und auf Anforderung der Zulassungsbehörde (PTB)“ ein „Programm-Update“ entwickelt wurde. Dieses „Programm-Update“ soll durch Austausch der "CF-Karte" und des "SIMM-Riegel" der Geldspielgeräte der Marken NOVO und ADMIRAL CROWN mit sog. COOLFIRE-Plattform vollzogen werden.
 
Eine "Erhöhung der Manipulationssicherheit" bedeutet jedoch, dass die bisherige Sicherheit gegen Manipulationen von außen wie z.B. mit Draht und/oder Bohrer, nicht ausreichend war. Leider erhielt das Hersteller-Rundschreiben keinerlei Informationen darüber, um was für eine Art von Manipulationsmöglichkeit es sich dabei handeln soll und wie die durch diese Aktion beim Automatenaufsteller anfallenden Kosten ausgeglichen werden.
 
Die offenkundige Verschleierung der tatsächlichen Hintergründe nahm der UAVD- Vorstand zum Anlaß den Sachverhalt bei der für die Zulassung der Bauart und des aktuellen „Programm-Updates“ verantwortlichen PTB zu hinterfragen.
 
Mit großer Verwunderung mußte der UAVD- Vorstand nun durch die schriftliche Antwort der PTB mit Datum vom 24.03.2012 zur Kenntnis nehmen, .........
dass sich in Absprache mit den betroffenen Geräteherstellern auf eine "gestufte Vorgehensweise" geeinigt wurde, welche jedoch eine (teilweise) Rücknahme der Bauartzulassung „ex tunc“, nämlich von Anfang an, voraussetzt. - Entgegen dem UAVD- Vorstand sieht die PTB in dieser Vorgehensweise kein Widerspruch zu § 33e Abs. 2 GewO.
 
Da die PTB auf eine weitere Nachfragen nicht reagiert hat, stellt der UAVD nunmehr den bisherigen Schriftwechsel mit der PTB  der Öffentlichkeit zur Verfügung.
 
Solange die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der PTB nicht eindeutig nachgewiesen worden ist und von den Gerätehersteller keine Garantie der Kostenübernahme vorliegt, kann von solch einem „Programm-Update“ zunächst nur abgeraten werden. - Denn etwas was heute ohne Rechtsnachweis angeordnet wird, kann morgen schon durch eine andere Anweisung verworfen werden.
 
Bitte beachten Sie:
 
1. Eine Rücknahme der Bauartzulassung „ex tunc“, nämlich von Anfang, kann bei logischer Betrachtung nur bedeuten, dass es zu keinem Zeitpunkt eine gültige Bauartzulassung gab. - Für etwas was es nicht gab, kann es auch keinen "Nachtrag" in Form einer sog. "Nachtagszulassung geben. 
 
2. Zitat: § 33 Buchst. e GewO:
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
 
3. Schriftwechsel zwischen UAVD  und PTB:
 
 
 
Der UAVD wird zeitnahme über die weitere Vorgehensweise berichten!
 
 
Ihr UAVD e.V.
Der Vorstand
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 17. April 2012 )
 
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