Home arrow News arrow News-UAVD arrow 24.03.12 / LÖWEN/CROWN bundesweiter Soft-/Hardwaretausch zu Lasten der Aufsteller  
 
 
     
 
 
   
   
24.03.12 / LÖWEN/CROWN bundesweiter Soft-/Hardwaretausch zu Lasten der Aufsteller PDF Drucken E-Mail
Samstag, 24. März 2012

PTB- zugelassene Geldspielgeräte

Rundschreiben der NSM-LÖWEN-ENTERTAIMENT- u. CROWN Technologies GmbH

Dringendes Programm-Update für COOLFIRE-Geräte per CF-Karten- und SIMM-Riegeltausch

Nicht nur der Ablauf, sondern auf die Rechtmäßigkeit dürfte hier in Frage zu stellen sein:

Mit Rundschreiben aus „März 2012“ (vgl. ANLAGE), teilen die beiden Geldspielgerätehersteller NSM-LÖWEN-ENTERTAIMENT- u. CROWN Technologies GmbH gegenüber allen Automatenaufstellern mit, dass zur „Erhöhung der Manipulationssicherheit und auf Anforderung der Zulassungsbehörde (PTB)“ ein „Programm-Update“ entwickelt worden ist, welches nun durch Austausch der CF-Karte und SIMM-Riegel der Geldspielgeräte der Marken NOVO und ADMIRAL CROWN mit sog. COOLFIRE-Plattform aufzuspielen wäre. –

Bereits hier stellt sich jedoch die Frage, wie soll solch ein Austausch von Hardware/Software möglich sein, wenn doch die Spielgeräte und seine Komponenten der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein müssen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9)?   >>>>


Bekanntermaßen wurden sämtliche Gerätebauarten der betroffenen „Nachbaugeräte“ von der Bundesprüfbehörde (PTB) überprüft und zugelassen. Eine Kopie der entsprechenden Nachtragszulassungen der PTB und zwar als Nachweis der Rechtmäßigkeit eines solchen „Programm-Updates“ wurde dem Rundschreiben leider nicht beigelegt. Hierbei wäre es jedoch von grundsätzlichem Interesse, wie solch eine Nachtragszulassung bei Beachtung des § 33 Buchst. e Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) zustande gekommen sein soll. 

Zitat: § 33 Buchst. e GewO:
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

Des Weiteren stellt sich die Frage, wodurch technisch sichergestellt sein soll, dass auch nach dem Austausch der CF-Karte und des SIMM-Riegels die im „manipulationssicheren Zählwerk“ (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. d und § 13 Abs. 1 Nr. 9) gespeicherten Buchhaltungsdaten im Gerät weiterhin vorhanden und abrufbar sind?

Im Rundschreiben wird den betroffenen Automatenaufstellern zwar eine „kostenfreie Aktions-Hotline“ genannt, nicht bestätigt wird jedoch, dass die beiden Gerätehersteller für alle mit diesem „Programm-Update“ in Zusammenhang stehenden und beim Automatenaufsteller dadurch anfallenden Kosten aufkommen werden.

Der UAVD e.V. hätte sich insbesondere bei einen solchen bundesweitem Soft- und Hardwaretauschaktion mehr Informationen  und Transparenz von Seiten der Gerätehersteller und der PTB gewünscht. - So wie es jetzt scheint, bleiben die Automatenaufsteller einmal mehr auf ihren Kosten sitzen und zwar für eine Sache die sie nicht zu verantworten haben und von der sie garnicht wissen worum es eingentlich geht!

Lesen Sie selbst: "Rätselhafte Tauschaktion" 


Mit freundlichen Grüßen

Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland e.V.

Letzte Aktualisierung ( Samstag, 24. März 2012 )
 
< Zurück   Weiter >
 
Mitglieder-Login





Passwort vergessen?