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Die Zielsetzungen des UDAV sind klar und unmissverständlich
in der offen gelegten Verbandssatzung definiert und sind für jedermann
nachzulesen. Der UAVD tritt für die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen,
rechtlichen und politischen Interessen seiner Mitglieder sowie deren
Interessenvertreter in Deutschland ein. Der UAVD vertritt ausschließlich die
Interessen der Automaten-Aufsteller und zwar unabhängig von den wirtschaftlichen
und politischen Interessen der Automaten-Hersteller und -Händler insbesondere derer angeschlossenen Verbände.
Die 7 UAVD-Glücksspielgebote
des Spielerschutzes:
1. Gebot: Sofortiges Verbot der
Ferneinstellung via Netzanbindung sowie die Vernetzung und jegliche Art des
Datentransfers aus Glücksspielgeräten zu nicht zugelassenen
„Zusatzgeräten". - Nur durch solch ein absolutes Verbot kann eine
unkontrollierbare Fernsteuerung von Glücksspielgeräten technisch - im Ansatz - ausgeschlossen werden und ist ansatzweise für den Vollzug kontrollierbar.
2. Gebot: Bauartüberprüfung der
Glücksspielgeräte vor der Erstinbetriebnahme. Zurzeit erfolgt die
erstmalige Überprüfung der Bauartkonformität (Geräte-TÜV) der
Glücksspielgeräte nach Ablauf von 24 Monaten. Ob das Gerät bei der Auslieferung
tatsächlich der Bauartzulassung entsprochen hat, wird nicht überprüft. Durch ein
Austausch der Geräte kurz vor dem fälligen „TÜV-Termin" kann verhindern werden,
dass illegale Geräte entdeckt werden.
3. Gebot: Pro Gerätebauart nur eine zugelassene
Programmversion. Sollte es der Gerätehersteller aus welchen Gründen auch
immer für notwendig halten, innerhalb einer Bauart eine neue Programmversion in
den Handel bringen zu müssen, ist die Zulassung der alten Programmversion mit
einer Übergangsfrist von max. 4 Wochen von der PTB zu widerrufen. - Der
Rückruf muss unter Fristsetzung entsprechend veröffentlicht werden.
4. Gebot: Verbot der werksseitig
programmierten und von der PTB zugelassenen Zwangsabschaltung der
Glücksspielgeräte. Nur so ist eine evtl. Beweismittelvernichtung im Falle von illagalen Bauartveränderungen und eine Beweissicherung möglich.
5. Gebot: Einsatz einer bundesweiten
Glücksspielaufsicht mit besonderen Kompetenzen. Diese Glücksspielaufsicht
sollte aus Mitarbeitern des Finanzministeriums, Wirtschaftsministerium, Justizministerium,
Innenministerium, Staatskanzlei, Ordnungsamt, Steufa und Polizei personell
bestückt sein und zwar im Rahmen einer Ausschreibung, nach Eignung, Neigung und
Befähigung. Jede Nebentätigkeit muss geprüft und veröffentlicht werden, um eine
Interessenkollision auszuschließen. Kosten: Da die bisherigen steuerfreien
Umsätze aus dem illegalen Glücksspiel dann dem steuerpflichtigen legalem
Glücksspiel zufließen, wird sich die Glücksspielaufsicht durch ihre
Aufgabenstellung über die Steuermehreinahmen kurz- bzw. mittelfristig selbst
finanzieren.
6. Gebot: Keine öffentlichen Auftritte
der Prüfbeamten und/oder politischen Entscheidungsträger in
Verbindung mit Geräte-Herstellern, -Händlern und -Aufstellern bzw. deren
Verbände. Kein Bediensteter der Glücksspielaufsicht, der PTB und/oder
politischen Entscheidungsträger sollte private/halbberufliche Interviews oder
Vorträge z.B. in „Zeitschriften" oder bei Verbänden halten. - Wenn
etwas zu sagen ist, sollte dies über die jeweiligen Pressestellen veröffentlicht
werden. Gespräche sind innerhalb der Behörde durchzufühen zu protokollieren und
zu veröffentlichen.
7. Gebot: Änderung des § 284 StGB
durch die Aufnahme des Versuchstatbestands. Auch sollte bereits der
Handel mit nicht zugelassenen Glücksspielgeräten unter Strafe gestellt
werden.
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